Antworten zu grundsätzlichen Fragen
Die über längere Zeit mehrmals geäusserte Entscheidung einer urteilsfähigen Person, dass sie nicht mehr essen und trinken will und sterben möchte, muss in allen deutschsprachigen Ländern respektiert werden. Gibt es ernstliche Zweifel an der Urteilsfähigkeit, so ist abzuklären, ob aktuell diesem Entschluss nicht eine psychische Erkrankung zugrunde liegt, die sich behandeln liesse, beispielsweise eine Depression. Nur in spezifischen psychiatrischen Sondersituationen kann es unter Umständen zulässig sein, jemanden zwangsweise mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen (zum Beispiel bei sehr jungen, magersüchtigen Menschen). Andernfalls würde eine Zwangsernährung auf eine strafbare Körperverletzung hinauslaufen.
Laut Schweizerischem Zivilgesetzbuch (Art. 16 Abs. 4 ZGB) ist jede Person urteilsfähig, «der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.» Urteilsfähigkeit ist Voraussetzung für die Durchführung des betreuten Sterbefastens.
Für Deutschland und Österreich existiert kein derartiger gesetzlicher Definitionsversuch der Urteilsfähigkeit; dennoch wird diese in verschiedenen Handlungs-Kontexten, zum Beispiel auch bei Suizidhilfe, als notwendige Voraussetzung gesehen. Die Urteilsfähigkeit wird dort teilweise auch als «Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit» bezeichnet, während «Geschäftsfähigkeit» weitergehende Anforderungen beinhaltet, damit zum Beispiel Kaufverträge abgeschlossen werden können.
Urteilsfähigkeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung des betreuten Sterbefastens. Wer beim Sterbefasten mitwirkt oder ein solches nicht verhindert, obwohl er Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen hat, kann sich strafbar machen (im Sinne eines Totschlags durch Unterlassen).
Bekanntlich sollte jede Person eine Patientenverfügung (PV) erstellen. Wer ein Sterbefasten beginnen möchte, sollte diesen Entschluss in der PV erwähnen. Wer irgendwann nicht mehr ansprechbar ist und in diesem Fall keine lebensverlängernden Massnahmen – insbesondere keine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr – mehr wünscht, sollte dies ebenfalls festhalten. Bestandteil der PV sollten auch Überlegungen zur Schmerzlinderung sein und in diesem Zusammenhang die Haltung gegenüber der palliativen Sedierung. Für die Betreuenden nützlich sind auch Angaben zur Vorgehensweise, sollte man in einem Zustand der Verwirrtheit doch wieder nach Nahrung und Flüssigkeit verlangen.
Juristisch betrachtet ist es eigentlich nicht nötig: Eine mündliche Aussage vor Zeugen genügt. Zudem: Wer ein Sterbefasten beginnt und fortführt, beweist seine Entschlossenheit allein schon durch die konsequente Verweigerung zu essen und zu trinken. Dennoch raten wir, den Entschluss schriftlich in einigen Sätzen festzuhalten und dieses Schreiben mit Ort, Datum und Unterschrift abzuschliessen. Dieses Schriftstück nützt den Angehörigen, dem Arzt und dem Pflegepersonal, wenn man im fortgeschrittenen Stadium des Sterbefastens nicht mehr ansprechbar sein sollte - vor allem in einer möglichen Notfall-Situation. Auch beim späteren Umgang mit den Behörden kann eine schriftliche Erklärung sehr nützlich sein.
Menschen, die wegen einer schweren Erkrankung und / oder dem hohen Alter dem Sterben nahe sind, haben meist keinen Appetit mehr und trinken ungern grössere Mengen Flüssigkeit. Oft nehmen sie schliesslich (fast) nichts mehr zu sich; der Tod stellt sich daher etwas früher ein. Generell wird dies als ein natürliches Geschehen bewertet und palliativ begleitet.
Eine andere Situation ergibt sich, wenn jemand dem Tode noch nicht sehr nahe ist und bewusst auf Essen und Trinken verzichtet, um vorzeitig zu sterben. In Deutschland kann man nicht rechtsverbindlich behaupten, «Sterbefasten ist kein Suizid». Juristen und manche Bioethiker (zum Beispiel Dieter Birnbacher) sehen im Sterbefasten einen passiven Suizid, andere bewerten es wie die meisten Juristen und Mediziner in der Schweiz als einen natürlichen Tod. Jedenfalls wird durch das Sterbefasten der Todeszeitpunkt absichtlich vorverlegt. Vor allem Menschen, die beim Sterben ziemlich konsequent auf das Trinken verzichten, sterben nicht wie Pflanzen, die vertrocknen. Vielmehr schädigt dies die Nieren, die schliesslich versagen – was kaum als ein natürliches Geschehen zu bewerten ist. Dennoch lässt sich das Sterbefasten als eine naturgegebene Form des Lebensverzichts auffassen.
In der Schweiz sehen laut einer repräsentativen Studie fast 60 Prozent der Ärztinnen und Ärzte das Sterbefasten als natürlichen Sterbeprozess an. Weitere 32 Prozent sehen in der Hilfe beim FVNF eine Form der passiven Sterbehilfe. Nur sechs Prozent sehen darin eine Hilfe zum Suizid. In Deutschland betrachten hingegen manche Mediziner und Juristen die Bedingungen für einen Suizid erfüllt, indem sie den Schwerpunkt auf die Motivation legen, nämlich das Leben vorzeitig zu beenden. Andere Fachleute und Theoretiker betonen dagegen, dass die Vorgänge beim Sterbefasten eher dem «natürlichen» Sterben ähneln, genauer: dem Sterben an einer Krankheit, und dass die Unterstützung beim FVNF einer normalen Pflege entspricht. Manche sprechen daher von einem «natürlichen Suizid», da uns die Natur diese Möglichkeit der Lebensbeendigung gegeben hat.
Zum Suizid gibt es verschiedene ethische Standpunkte. In einer aufgeklärten Gesellschaft gehören Suizid und damit auch das Sterbefasten zum Selbstbestimmungsrecht jedes urteilsfähigen Menschen. Da die Tat nicht strafbar ist, trifft dies prinzipiell, aber nicht uneingeschränkt auch auf die Beihilfe zu. Allerdings wird dabei immer vorausgesetzt, dass die sterbewillige Person urteils- und einsichtsfähig ist.
In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid erlaubt, sofern keine selbstsüchtigen Motive der Helfenden vorliegen. In Deutschland ist die Beihilfe ebenfalls erlaubt; möglicherweise wird sie aber irgendwann durch ein Gesetz eingeschränkt. In Österreich wurde die Beihilfe zum Suizid durch ein Gesetz legalisiert, das diverse Einschränkungen beinhaltet.
Nein, es handelt sich um Hilfe beim Sterben, nicht um Hilfe zum Sterben, denn man tut in diesem Falle nichts anderes, als wenn man Sterbenden hilft, die ohne Entschluss zur Lebensverkürzung einer Krankheit (mehr oder minder) ihren Lauf lassen.
Es gab in der Vergangenheit diverse Verlautbarungen zu dieser Thematik, die ignorieren, dass es eine grosse Bandbreite von Motiven und Situationen gibt, aus denen heraus die Entscheidung zum Sterbefasten getroffen wird. Mediziner in Deutschland und Österreich beschränkten bisher ihre Aussagen auf Situationen, in denen jemand schon schwer krank ist und eine infauste Prognose hat, so dass man dann auch von einer Beschleunigung des Sterbens sprechen könnte. Hingegen schweigt man zum Beispiel hinsichtlich der Möglichkeit, dass ein körperlich ziemlich gesunder Mensch einer Demenz entgehen möchte und dazu einen FVNF vollziehen will und hierbei Unterstützung wünscht. Es sollte jedem überlassen bleiben, ob er dies als Suizid bewertet oder nicht.
Man kann es als ethische Pflicht aller Beratenden sehen, umfassend und ganzheitlich die unterschiedlichen Möglichkeiten anzusprechen, wie das Lebensende gestaltet werden kann. Ein Verschweigen des Sterbefastens käme damit dem bewussten Verhindern einer Entscheidungsoption gleich.
Grundsätzlich teilt ein Arzt, eine Ärztin mit einem Totenschein den Behörden mit, dass jemand gestorben ist. Auch die Umstände des Todesfalls sind anzugeben. Dies ist ein unverzichtbares Instrument für das Verhindern und vor allem Aufdecken von kriminellen Machenschaften. Wenn die Todesart «nicht-natürlich» ist, so löst dies amtliche Nachforschungen aus, die zu klären haben, ob es sich um einen Suizid handelt, an dem nichts zu beanstanden ist, oder ob womöglich ein Verbrechen dahintersteckt. Die Staatsanwaltschaft wird daher in der Regel automatisch ein Verfahren eröffnen, wenn «nicht-natürlich» angegeben wird. Die daraufhin nötigen behördlichen Abklärungen können, müssen aber nicht unbedingt, in einer für die Angehörigen unangenehmen Weise erfolgen.
In der Schweiz beurteilen die meisten Mediziner das Sterbefasten nicht als Suizid oder «aussergewöhnlichen Todesfall», der eine amtliche Leichenschau und ein behördliches Verfahren notwendig machen würde. Diese Sicht wird von den Behörden und auch von juristischer Seite fast ohne Ausnahme akzeptiert.
Kann es in andern Ländern als inkorrekt beurteilt werden, wenn sie die Todesart «natürlich» angeben? Es gibt Rechtsmediziner, zum Beispiel in Deutschland, die darauf bestehen, dass «nicht-natürliche Todesart» anzugeben sei.
Dazu Folgendes: Die Entscheidung zum FVNF ist wie eine Entscheidung zum Suizid – ein Mensch will durch eigenes Zutun erreichen, dass er früher stirbt als es dem Lauf der Natur entspräche. Was dann aber beim FVNF geschieht, unterscheidet sich von herkömmlichen Suiziden und entspricht den Vorgängen bei einem natürlichen Sterben. Daher darf man den FVNF als eine Handlungsweise zwischen Suizid und natürlichem Tod betrachten. Gibt man auf einer Todesbescheinigung «natürlich» an, wäre es wohl angemessen, dem Totenschein eine Absichtserklärung der verstorbenen Person und /oder eine Dokumentation des Sterbefastens beizufügen, so dass die Behörden die Todesursache und -umstände erfahren können.
Wer mit einer Person über die Option des Sterbefastens spricht, muss damit rechnen, dass dies bei ihr den Entschluss fördert, auf diese Weise zu sterben. Ein persönliches, auch ergebnisoffenes Beratungsgespräch kann auf eine potenzielle Mitverantwortung des Beratenden für das spätere Handeln des sterbewilligen Gesprächspartners hinauslaufen (was rein theoretisch als eine Hilfe zum Sterben gesehen werden könnte). Dieser Aspekt entfällt jedoch zum Beispiel bei einer öffentlichen Informationsveranstaltung, die sich nicht speziell an Personen richtet, die aktuell eine vorzeitige Beendigung des Lebens erwägen.
Laut dem Katechismus der römisch-katholischen Kirche widerspricht jede Form von Selbsttötung der «Liebe zum lebendigen Gott» und ist daher eine Sünde. Wenn dies allerdings aus Angst vor schweren Qualen geschieht, vermindere das die «Verantwortlichkeit des Selbstmörders», heisst es in Artikel 2282 des Katechismus. Der Kirche nahestehende Palliativmediziner dürften jedoch Suizidwünschen ihrer Patienten und insbesondere dem Sterbefasten nicht einheitlich ablehnend gegenüberstehen.
Der Heilige Stuhl 2020 hat in seiner Verlautbarung «Samaritanus bonus» («Schreiben über die Sorge an Personen in kritischen Phasen und in der Endphase des Lebens») , in der die bekannte Verdammung von Suizid und Tötung auf Verlangen wiederholt wurde, keine expliziten Aussagen zum Sterbefasten gemacht. Jedoch bezog sich später die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) auch auf dieses Schreiben, als sie sich im Grundsatz in einer Stellungnahme zur «Palliativen und Seelsorgerlichen Begleitung Sterbender» (Pastoralkommission Nr. 51, 23.2.2021) ablehnend zum FVNF positionierte, weil sie darin eine bewusste Selbsttötungshandlung sieht. Dennoch wird hier - wie auch in einer Stellungnahme des Bistums Trier (2018) - Katholiken freigestellt, aus barmherzigen Motiven fallweise jemanden beim Sterbefasten palliativ und spirituell zu begleiten, sofern dabei auf jede positive Wertung, die als Werbung für das Sterbefasten interpretiert werden könnte, verzichtet wird.
Der bekannte, 2021 verstorbene katholische Theologe Hans Küng stellte sich gegen die Amtskirche mit seiner Ansicht : «Wenn es an der Zeit ist, darf ich, falls ich es noch kann, in eigener Verantwortung über Zeitpunkt und Art des Sterbens entscheiden.» Auch heute spricht er damit vermutlich nicht wenigen Katholiken aus dem Herzen.
Dies lässt sich nicht einheitlich beantworten, weil die Lehrmeinungen meist nicht so klar vorgegeben sind wie in der Katholischen Kirche. Das Sterbefasten ist teilweise umstritten. Falls die Entscheidung aber autonom und bei klarem Verstand gefallen sei, meint zum Beispiel die evangelische Theologin Andrea Peschke auf evangelisch.de: «Natürlich muss über das Sterbefasten diskutiert werden. Aber zur Menschenwürde gehört es auch, selbst zu entscheiden, wann ich aufhöre zu essen und zu trinken.»
Wir beschränken uns hier auf Islam und Judentum. Diese Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten. Bei Muslimen dürfte es eher ablehnende Positionen geben, da es im Islam grundsätzlich kein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt.
Orthodoxe Rabbiner dürften das Sterbefasten generell ablehnen. Allenfalls könnte nach Ansicht liberaler Rabbiner ein Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit im Rahmen der drei letzten Lebenstage möglich sein, da nach ihren Überlegungen in diesem Zeitraum auch lebenserhaltende Behandlungen abgelehnt werden dürfen.
Fernöstliche Religionen stehen teilweise dem Suizid – vor allem auch von älteren Menschen – teilweise offen gegenüber. In den Hauptrichtungen des Buddhismus wird der Suizid abgelehnt, aber generell die Wichtigkeit eines «guten Sterbens» und die positiven Folgen für das nächste Leben betont. Auch die Askese gilt als eine gute Tat, die Buddha selbst bis fast zum «Hungertod» praktiziert hat. Die von einigen japanischen Sekten früher proklamierte Extremform der «Selbstmumifizierung», die seit Mitte des 19. Jahrhunderts verboten ist, hat mit dem Sterbefasten nichts zu tun.
Im heutigen Indien besteht ein Suizidverbot und in diesem Kontext ist FVNF zumindest dann verpönt, wenn es Menschen, die nicht Mönche sind, als Alternative zum Suizid praktizieren. Im Hinduismus wird aber deutlich verlangt, Todkranke nicht mehr zu behandeln, sondern sterben zu lassen. Der Jainismus, eine in Indien beheimatete Religion, verwirft zwar Suizide generell, sieht aber den FVNF («sallekhana») als radikale Form des Verzichts und bezeichnet das nach längerer spiritueller Vorbereitung durchgeführte Sterbefasten als «Sterben der Weisen» (panditmarana), das positive Auswirkungen auf das Nachtodschicksal hat und sogar den Kreislauf der Wiedergeburten verkürzen kann. Übrigens stammt der Begriff «Sterbefasten» aus der wissenschaftlichen Literatur über diese Religion.
Der Senat der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat am 17. Mai 2018 die neuen medizin-ethischen Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» in Kraft gesetzt. Diese betonen nicht nur die Wichtigkeit von Gesprächen über das Sterben und den Tod, sondern enthalten unter anderem auch Empfehlungen in Bezug auf den Umgang mit Sterbewünschen, gemeinsam Entscheidungsfindung, Vorausplanung von Behandlung und Betreuung und Einbezug der Angehörigen.
Kapitel 6.2. («Kontrovers diskutierte Handlungen») hält fest, dass weder unter Fachpersonen noch in der Öffentlichkeit Einigkeit darüber besteht, ob es ärztliche Aufgabe sei, Patienten aktiv in ihrem Vorhaben zu unterstützen, den eigenen Tod herbeizuführen. Daher müsse und dürfe jeder Arzt / jede Ärztin individuell für sich entscheiden, ob er / sie Begleitung bei FVNF mit den Zielen der Medizin vereinbaren könne oder nicht.
Kapitel 6.2.2. («Begleitung und Symptommanagement beim freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit») schafft für die Ärzte Klarheit und bietet Orientierungen, unter welchen Voraussetzungen dem Wunsch eines Patienten nach FVNF entsprochen und mit dem eigenen ethischen Verständnis begegnet werden kann.
Die Tatsache, dass gegenwärtig in den USA zwei verschiedene Associations (Compassion and Choices sowie Caring advocates) im Internet über das Sterbefasten aufklären, es durchaus empfehlen und auch unverblümt um Spenden und Sponsoren für die Unterstützung ihrer Arbeit werben, hat Gegenreaktionen hervorgerufen, zumindest von christlich-konservativen Kreisen. So engagiert sich etwa das ohnehin jeder Suizidbegleitung ablehnend gegenüberstehende «Patients Rights Council» gegen das Sterbefasten und bedient sich, wie andere auch, gerne negativer Fallbeispiele.
Es ist indes schwierig abzuklären, ob sich die Pflegenden in den hie und da beschriebenen Negativbeispielen an die Regeln gehalten haben – vor allem auch, ob eine sorgfältige Mund- und Schleimhautpflege vorgenommen wurde und die Ärzte alle palliativen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.
Widerstand kommt aber auch aus Teilen der Right-to-Die-Bewegung, die politisch für die Legalisierung von Suiziden mit Medikamenten kämpfen und Sterbefasten als eine unzumutbar ablehnen
Das Sterbefasten praktizierte man in verschiedenen Kulturen schon immer, nur wurde darüber wenig geredet und wenig geschrieben. «In der Welt der Antike galt Sterbefasten als Todesart der Philosophen», schreibt Prof. Dieter Birnbacher in einem Artikel zum Sterbefasten. «Der Legende nach soll der um 400 vor Christus lebende Philosoph Demokrit im Alter von 109 Jahren seinen Tod durch Sterbefasten herbeigeführt haben.»
Der englische Staatsmann Thomas Morus beschrieb 1516 in seiner «Utopia» das Sterbefasten und die damit verbundene Pflege als eine gute Möglichkeit, sein Leben zu beenden.
In den letzten Jahren ist das Interesse am Sterbefasten vor allem deshalb aktuell geworden, weil es ein vorzeitiges, selbstbestimmtes Sterben auch in jenen Situationen möglich macht, in denen ein Suizid mit Medikamenten nicht unterstützt wird oder sogar verboten ist.
Zeitungen und andere Medien, darunter auch die Social Media, tragen bei ihrer Berichterstattung über Suizide eine besondere Verantwortung. Vor allem gilt dies bei Suiziden populärer Persönlichkeiten. Nicht nur hier ist Zurückhaltung geboten, sondern generell auch bei gefühlsmässig besonders aufwühlenden Verläufen von Suiziden. Deren ausführliche Schilderung kann manche labile Menschen zur Nachahmung verleiten. Dieses nach Goethes berühmten Roman von Fachleuten als «Werther-Effekt» bezeichnete Problem dürfte jedoch im Falle des Sterbefastens kaum bestehen. Allerdings gibt es bisher eine gewisse Tendenz der klassischen Medien, bei der Behandlung des Themas alles zu vermeiden, was wie ein Anpreisen des FVNF erscheinen könnte. Daher erwähnen sie lieber einige Punkte, die diesen Weg als möglicherweise doch recht unangenehm erscheinen lassen.
Das FAQ-Dokument Sterbefasten erstellten Christian Walther und Peter Kaufmann exklusiv für die Stiftung palliacura.
©-Right: Stiftung palliacura, Pontresina, 2025